Satzung

Satzung des Vereins
Freunde der Fachschaft Maschinenbau & Co. e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen: Freunde der Fachschaft Maschinenbau & Co. (Kurzform: Mach&Co. e.V.)(nachfolgend Verein genannt), nach seiner Eintragung führt er den Zusatz e.V.
  2. Der Sitz des Vereins ist Stuttgart
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Zweck

  1. Der Verein hat den Zweck, die Studierenden an der Universität Stuttgart, insbesondere die durch die Fachgruppe Maschinenbau & Co vertretenen Studierenden, zu fördern.
  2. Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
    1. Organisatorische Hilfestellung und Beratung von Studierenden.
    2. Interesse für die Belange der Studierenden in der Öffentlichkeit wecken.
    3. Förderung und Durchführung von Bildungsmaßnahmen, sowie nationaler und internationaler Begegnungen unter Studierenden.
    4. Förderung des gegenseitigen Verständnisses, sowie einer gegenseitigen Bereitschaft zur Hilfe unter Studierenden.
    5. Schaffung und Erhaltung personeller Kontakte, insbesondere unter den Studierenden; dazu soll der Verein öffentliche und kulturelle Veranstaltungen, Tanzveranstaltungen, Konzerte, Ausstellungen, sowie Freizeit- und Erholungsmaßnahmen durchführen und unterstützen.
    6. Das Bereitstellen von Lehr- und Arbeitsmitteln

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
  4. Die Vereinsmitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, auch nicht bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, und auch nicht durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können immatrikulierte Studierende der Universität Stuttgart werden, welche die Vereinszwecke als berechtigt anerkennen und fördern wollen. Ordentliche Mitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
  2. Förderndes Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, welche die Vereinszwecke als berechtigt anerkennt und fördern will. Fördernde Mitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
  3. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden und bedarf der schriftlichen Bestätigung durch den Vorstand.
  4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  5. Gegen eine Ablehnung ist innerhalb von einem Monat schriftlicher Widerspruch zulässig, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Der freiwillige Austritt ist jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand möglich Die Mitgliedschaft endet außerdem durch den Tod, den Ausschluss aus dem Verein oder durch Streichung aus der Mitgliederliste. Bei juristischen Personen endet die Mitgliedschaft durch deren Auflösung.
  2. Ein Mitglied kann auf Antrag von drei ordentlichen Mitgliedern oder dem Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Dazu zählen Verstöße gegen die Satzung oder Verhaltensweisen, die dem Ansehen des Vereines schaden. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit mindestens Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
  3. Ein Mitglied kann auf Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn trotz zweimaliger Mahnung der fällige Beitrag nicht entrichtet wurde.
  4. Ein ausgeschlossenes Mitglied kann schriftlich gegen die Entscheidung des Vorstandes Einspruch erheben, über den die Mitgliederversammlung dann mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen endgültig entscheidet. Das betroffene Mitglied ist bei der ihn selbst betreffenden Abstimmung nicht stimmberechtigt.
  5. Der Ausschluss erfolgt mit dem Datum der Beschlussfassung durch den Vorstand, bei einem Einspruch mit dem Datum der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.
  6. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeglicher Anspruch an den Verein. Entrichtete Beiträge werden nicht zurückerstattet. Die ordentliche Mitgliedschaft endet auch, wenn die Voraussetzung nach § 4 Absatz 1 entfällt. Die ordentliche Mitgliedschaft kann dann durch Erklärung gegenüber dem Vorstand in eine fördernde Mitgliedschaft umgewandelt werden.

§ 6 Mitgliedsbeitrag

  1. Ein Mitgliedsbeitrag wird erhoben. Er wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt.

§ 7 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind:
    1. Der Vorstand,
    2. die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    1. Der bzw. dem ersten Vorsitzenden,
    2. der bzw. dem zweiten Vorsitzenden,
    3. der Schatzmeisterin bzw. dem Schatzmeister,
    4. bis zu vier Referentinnen bzw. Referenten.
  1. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt ein Jahr, er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
  2. Die bzw. der erste Vorsitzende und die Schatzmeisterin bzw. der Schatzmeister müssen am Tage der Wahl ordentliche Vereinsmitglieder sein. Die bzw. der zweite Vorsitzende kann sowohl ordentliches als auch förderndes Vereinsmitglied sein. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandes. Nachwahlen für den offenen Vorstandsplatz werden in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung durchgeführt. Kommt eine Wahl nicht zustande, dann führen die bisher Gewählten ihre Geschäfte bis zu einer Wahl weiter.
  3. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, diese regelt insbesondere die Bereiche Kassenführung, Geschäftsführung und Schriftführung, sowie die genauen Geschäftsbereiche der Referentinnen bzw. Referenten und ist der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben.
  4. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind die bzw. der erste und zweite Vorsitzende sowie die Schatzmeisterin bzw. der Schatzmeister. Diese sind alleinvertretungsberechtigt.
  5. Der Vorstand wird von den Beschränkungen des §181 BGB befreit.
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vorstands anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden.
  7. Aufgaben des Vorstandes sind:
    1. Die Einberufung der Mitgliederversammlung,
    2. die laufende Geschäftsführung selbst oder durch Delegation zu erledigen,
    3. über die Aufnahme und Streichung von Mitgliedern zu entscheiden.
  1. Der Vorstand kann Mitglieder mit der Durchführung bestimmter Aufgaben betrauen.
  2. Jedes Mitglied kann vom Vorstand Auskunft zu Vorgängen innerhalb des Vereines verlangen. Der Vorstand darf Anfragen ablehnen, die Ablehnung ist zu begründen und muss durch die nächste Mitgliederversammlung bestätigt werden. Der Vorstand beantwortet Anfragen, außer in zu begründenden Einzelfällen, in der Regel innerhalb von 2 Wochen.
  3. Zur Quittung von Zahlungen genügt die Unterschrift eines Vorstandsmitgliedes oder einer bzw. eines vom Vorstand Beauftragten.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
  2. Mindestens einmal im Jahr findet eine Mitgliederversammlung statt. Weitere Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf, bzw. dann einberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe eines Zwecks verlangt. Jede Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand 14 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung in Textform einzuberufen.
  3. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    1. Wahl und Abwahl des Vorstandes,
    2. Entlastung des Vorstandes,
    3. Wahl der Kassenprüferinnen bzw. Kassenprüfer,
    4. Festsetzung des Mitgliederbeitrags,
    5. Beschluss über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins,
    6. Anhörung und Beschlussfassung bei Ausschluss über Mitglieder,
    7. Aufstellung allgemeiner Richtlinien der Vereinsarbeit,
    8. Berichte und Aussprachen.
  1. An der Mitgliederversammlung können alle Vereinsmitglieder teilnehmen. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder. Gäste sind zur Mitgliederversammlung zugelassen, können aber durch den Antrag von mindestens drei Mitgliedern von der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.
  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist und wenn wenigstens sieben ordentliche Mitglieder anwesend sind, die nicht dem Vorstand angehören.
  3. Die Mitgliederversammlung bestimmt eine Versammlungsleiterin bzw. einen Versammlungsleiter und eine Protokollantin bzw. einen Protokollanten. Sie beschließt über die Tagesordnung. Beschlüsse sind schriftlich in einem Protokoll niederzulegen Dieses ist von einem Vorstandsmitglied, der jeweiligen Versammlungsleiterin bzw. dem jeweiligen Versammlungsleiter sowie der Protokollantin bzw. dem Protokollanten zu unterzeichnen.

§ 10 Kassenprüferinnen und Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüferinnen bzw. Kassenprüfer und bis zu zwei Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter, die nicht dem Vorstand angehören.
  2. Die Kassenprüferinnen bzw. Kassenprüfer prüfen die sachliche und rechnerische Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins des Geschäftsjahres. Sie bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Der darauffolgenden Mitgliederversammlung ist hierüber Bericht zu erstatten.
  3. Sollte es zu weiteren Mitgliederversammlungen innerhalb eines Jahres kommen, muss eine außerordentliche Kassenprüfung des laufenden Geschäftsjahres vor der Mitgliederversammlung stattfinden.
  4. Die Kassenprüferinnen bzw. Kassenprüfer dürfen im eigenen Ermessen ihre Aufgaben an eine bzw. einen der Stellvertreter delegieren.

§ 11 Wahlen und Abstimmungen

  1. Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wenn nichts anderes in der Satzung bestimmt ist.
  2. Hat bei der Wahl des Vorstands im ersten Wahlgang keiner der Vorgeschlagenen die einfache Mehrheit erreicht, so erfolgt im nächsten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Vorgeschlagenen, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben.
  3. Haben mehrere Vorgeschlagene gleich viele Stimmen und mehr als die übrigen Vorgeschlagenen erhalten, so erfolgt die Stichwahl zwischen ihnen. Haben mehrere Vorgeschlagene gleich viele Stimmen, aber weniger Stimmen als nur ein anderer Vorgeschlagener erhalten, so nehmen außer dem, der die meisten Stimmen erhalten hat, auch sie an der Stichwahl teil.
  4. Bei der Stichwahl entscheidet die einfache Mehrheit. Hat in dieser Stichwahl keiner der Vorgeschlagenen die einfache Mehrheit erreicht, so erfolgt im dritten Wahlgang eine erneute Stichwahl, bei der die relative Mehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit im dritten Wahlgang entscheidet das Los.
  5. Bei der Wahl der Kassenprüfer entscheidet die relative Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  6. Wahlen und Abstimmung werden offen durchgeführt.
  7. Auf Antrag von einem auf der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglied werden Abstimmungen oder Wahlen geheim durchgeführt. Dieser Antrag kann für jede Abstimmung oder Wahl neu gestellt werden.

§ 12 Satzungsänderung

  1. Die Satzung kann von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten geändert werden. Dies muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung vorher angekündigt werden.
  2. Falls infolge von Beanstandungen durch das Registergericht oder das Finanzamt Änderungen der Satzung erforderlich werden, ist der Vorstand nach seinem Ermessen allein berechtigt, diese zu beschließen und anzumelden. Der Vorstand gibt solche Änderungen den Mitgliedern zur Kenntnis.

§ 13 Auflösung des Vereins

  1. Eine Vereinsauflösung ist in der Ankündigung der Mitgliederversammlung den Mitgliedern bekannt zu geben. Der Beschluss erfordert eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten zum Wirksamwerden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Studierenden der Universität Stuttgart. Soweit die Mitgliederversammlung keine anderen Liquidatorinnen bzw. Liquidatoren bestellt, führen die Vorstandsmitglieder die Liquidation durch.

Stand: 2021

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