Satzung des Vereins
Freunde der Fachschaft Maschinenbau & Co. e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen: Freunde der Fachschaft Maschinenbau & Co. e.V. (Kurzform: Mach & Co. e.V.).
- Der Sitz des Vereins ist Stuttgart
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Zweck
- Der Verein hat den Zweck, die Studierenden an der Universität Stuttgart, insbesondere die durch die Fachgruppe Maschinenbau & Co vertretenen Studierenden, zu fördern.
- Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
- Organisatorische Hilfestellung und Beratung von Studierenden.
- Interesse für die Belange der Studierenden in der Öffentlichkeit wecken.
- Förderung und Durchführung von Bildungsmaßnahmen, sowie nationaler und internationaler Begegnungen unter Studierenden.
- Förderung des gegenseitigen Verständnisses, sowie einer gegenseitigen Bereitschaft zur Hilfe unter Studierenden.
- Schaffung und Erhaltung personeller Kontakte, insbesondere unter den Studierenden; dazu soll der Verein öffentliche und kulturelle Veranstaltungen, Tanzveranstaltungen, Konzerte, Ausstellungen, sowie Freizeit- und Erholungsmaßnahmen durchführen und unterstützen.
- Das Bereitstellen von Lehr- und Arbeitsmitteln
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
- Die Vereinsmitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, auch nicht bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, und auch nicht durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
- Ordentliche Mitglieder des Vereins können immatrikulierte Studierende der Universität Stuttgart werden, welche die Vereinszwecke als berechtigt anerkennen und fördern wollen. Ordentliche Mitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
- Förderndes Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, welche die Vereinszwecke als berechtigt anerkennt und fördern will. Fördernde Mitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden und bedarf der schriftlichen Bestätigung durch den Vorstand.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- Gegen eine Ablehnung ist innerhalb von einem Monat schriftlicher Widerspruch zulässig, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Der Austritt aus dem Verein ist jeweils zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Der Austritt ist spätestens drei Wochen vor Ende des Geschäftsjahres durch eine schriftliche Erklärung dem Vorstand mitzuteilen. Die Mitgliedschaft endet außerdem durch den Tod, den Ausschluss aus dem Verein oder durch Streichung aus der Mitgliederliste. Bei juristischen Personen endet die Mitgliedschaft durch deren Auflösung.
- Ein Mitglied kann auf Antrag von drei ordentlichen Mitgliedern oder dem Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Dazu zählen Verstöße gegen die Satzung oder Verhaltensweisen, die dem Ansehen des Vereines schaden. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
- Ein Mitglied kann auf Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn trotz zweimaliger Mahnung der fällige Beitrag nicht entrichtet wurde.
- Ein ausgeschlossenes Mitglied kann schriftlich gegen die Entscheidung des Vorstandes Einspruch erheben, über den die Mitgliederversammlung dann mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen endgültig entscheidet. Das betroffene Mitglied ist bei der es selbst betreffenden Abstimmung nicht stimmberechtigt.
- Der Ausschluss erfolgt mit dem Datum der Beschlussfassung durch den Vorstand; bei einem Einspruch mit dem Datum der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.
- Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeglicher Anspruch an den Verein. Entrichtete Beiträge werden nicht zurückerstattet.
- Die ordentliche Mitgliedschaft endet auch, wenn die Voraussetzung nach § 4 Absatz 1 entfällt. Die ordentliche Mitgliedschaft wird in diesem Fall automatisch in eine fördernde Mitgliedschaft umgewandelt.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
- Ein Mitgliedsbeitrag wird erhoben. Er wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt.
§ 7 Organe des Vereins
- Die Organe des Vereins sind:
- Der Vorstand,
- die Mitgliederversammlung.
- ggfs. bis zu vier Referent*innen
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
- Dem*der ersten Vorsitzenden,
- Dem*der zweiten Vorsitzenden,
- Dem*der Schatzmeister*in
- Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt ein Jahr, er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
- Der*die erste Vorsitzende und der*die Schatzmeister*in sollen am Tage der Wahl ordentliche Vereinsmitglieder sein. Zum Zeitpunkt der Wahl müssen alle Vorstandsmitglieder Mitglieder des Vereins sein.
- Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandes. Nachwahlen für den offenen Vorstandsplatz werden in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung durchgeführt. Kommt eine Wahl nicht zustande, dann führen die bisher Gewählten ihre Geschäfte bis zu einer Wahl weiter.
- Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, diese regelt insbesondere die Bereiche Kassenführung, Geschäftsführung und Schriftführung, und ist der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben.
- Vorstand im Sinne des §26 BGB sind die*der erste und zweite Vorsitzende sowie der*die Schatzmeister*in. Diese sind alleinvertretungsberechtigt.
- Der Vorstand wird von den Beschränkungen des §181 BGB befreit.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vorstands anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden.
- Aufgaben des Vorstandes sind:
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung,
- die laufende Geschäftsführung selbst oder durch Delegation zu erledigen,
- über die Aufnahme und Streichung von Mitgliedern zu entscheiden.
- Der Vorstand kann Mitglieder mit der Durchführung bestimmter Aufgaben betrauen.
- Jedes Mitglied kann vom Vorstand Auskunft zu Vorgängen innerhalb des Vereines verlangen. Der Vorstand darf Anfragen ablehnen, die Ablehnung ist zu begründen und muss durch die nächste Mitgliederversammlung bestätigt werden. Der Vorstand beantwortet Anfragen, außer in zu begründenden Einzelfällen, in der Regel innerhalb von 2 Wochen.
- Zur Quittung von Zahlungen genügt die Unterschrift eines Vorstandsmitgliedes oder einer bzw. eines vom Vorstand Beauftragten.
§ 9 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
- Mindestens einmal im Jahr findet eine Mitgliederversammlung statt. Weitere Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf, bzw. dann einberufen, wenn mindestens 10 Personen oder mindestens ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe eines Zwecks verlangt. Eine Mitgliedsversammlung muss dann binnen eines Monats nach Beantragung stattfinden. Jede Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand 14 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung in Textform einzuberufen.
- Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Wahl und Abwahl des Vorstandes,
- Entlastung des Vorstandes,
- Wahl und Abwahl der Referent*innen,
- Entlastung der Referent*innen,
- Wahl der Kassenprüfer*innen,
- Festsetzung des Mitgliederbeitrags,
- Beschluss über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins,
- Anhörung und Beschlussfassung bei Ausschluss über Mitglieder,
- Aufstellung allgemeiner Richtlinien der Vereinsarbeit,
- Berichte und Aussprachen.
- An der Mitgliederversammlung können alle Vereinsmitglieder teilnehmen. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder. Gäste sind zur Mitgliederversammlung zugelassen, können aber durch den Antrag von mindestens drei Mitgliedern von der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist und wenn wenigstens sieben Mitglieder anwesend sind, die nicht dem Vorstand angehören.
- Die Mitgliederversammlung bestimmt eine Versammlungsleitung und eine Protokollführung. Sie beschließt über die Tagesordnung. Beschlüsse sind schriftlich in einem Protokoll niederzulegen. Dieses ist von einem Vorstandsmitglied, der jeweiligen Versammlungsleitung sowie der Protokollführung zu unterzeichnen.
§ 10 Referent*innen
- Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstands bis zu vier Referent*innen (als besondere Vertreter*innen i.S.d. §30 BGB) für bestimmte Ressorts oder Aufgabenbereiche bestellen.
- Die Geschäftsbereiche der Referent*innen werden in eigenen Geschäftsordnungen näher festgelegt, welche vom Vorstand verfasst und der Mitgliederversammlung bei der Wahl zur Kenntnis gegeben werden.
- Die Referent*innen sind dazu berechtigt, den Verein in ihren jeweiligen Aufgabenbereichen nach außen zu vertreten. Der Umfang der Vertretungsmacht (insbesondere inwieweit diese auch rechtsgeschäftlich wirksam ist) wird in der jeweiligen Geschäftsordnung näher bestimmt.
- Die Referent*innen sind durch den Vorstand weisungsgebunden.
- Die Referent*innen nehmen auf Einladung an Vorstandssitzungen teil und wirken beratend bei Entscheidungen mit, die ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich betreffen. Sie sind jedoch nicht stimmberechtigt.
- Die Referent*innen werden auf der Mitgliederversammlung bis zur nächsten Wahl mindestens eines Vorstandsmitglieds gewählt.
- Die Referent*innen berichten dem Vorstand innerhalb eines festgelegten Zeitrahmens, wenn sie den Verein nach außen vertreten. Der Zeitrahmen sowie weitere Berichtspflichten werden in den jeweiligen Geschäftsordnungen festgelegt.
- Über Änderungen der Geschäftsordnungen der Referent*innen müssen die Vereinsmitglieder innerhalb von einer Woche informiert werden.
- Die Geschäftsordnung kann einzelne Referent*innen von den Beschränkungen des §181 BGB befreien.
§ 11 Kassenprüferinnen und Kassenprüfer
- Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer*innen, die nicht dem Vorstand angehören.
- Die Kassenprüfer*innen prüfen die sachliche und rechnerische Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins des Geschäftsjahres. Sie bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Der darauffolgenden Mitgliederversammlung ist hierüber Bericht zu erstatten.
- Findet auf Antrag eines Viertels der Mitglieder (gem. §9 Absatz 2 Satz 2) eine weitere Mitgliederversammlung innerhalb eines Jahres statt und fordern diese dabei eine Kassenprüfung, muss davor eine außerordentliche Kassenprüfung des laufenden Geschäftsjahres durchgeführt werden.
- Ist bei einer Mitgliederversammlung eine Vorstandswahl vorgesehen, muss davor eine Kassenprüfung stattfinden.
§ 12 Wahlen und Abstimmungen
- Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wenn nichts anderes in der Satzung bestimmt ist. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
- Personenwahlen werden für jedes Amt getrennt durchgeführt. Alle Kandidierenden müssen vor der Wahl feststehen.
- Alle Stimmberechtigten können bei jeder Wahl bei allen Kandidierenden jeweils entweder mit „Ja“, „Nein“ oder „Enthaltung“ stimmen (Wahl durch Zustimmung).
- Gewählt ist, wer eine absolute Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten auf sich vereinen kann; es sei denn, es kandidieren mehr Personen als Sitze für das Amt zu besetzen sind und mehrere Kandidierende können eine absolute Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten auf sich vereinen. In diesem Fall entscheidet die relative Mehrheit der abgegebenen gültigen „Ja“-Stimmen. Bei Stimmgleichheit erfolgt eine Stichwahl. Bei erneuter Stimmgleichheit wird die Entscheidung durch das Los herbeigeführt.
- Kann niemand eine notwendige Mehrheit auf sich vereinen, wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt, erreicht auch dort niemand die nötige Mehrheit, scheitert die Wahl.
- Wahlen und Abstimmungen werden grundsätzlich offen durchgeführt. Auf Antrag von einem auf der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglied werden Abstimmungen bzw. Wahlen geheim durchgeführt.
§ 13 Rücktritt aus dem Vorstand
- Erklärt eines der drei Vorstandsmitglieder schriftlich seinen Rücktritt, so liegt es im Ermessen des verbleibenden Vorstands zu beurteilen, ob die Handlungsfähigkeit des reduzierten Vorstands bis zum Ende der Amtszeit erhalten bleiben kann, oder ob schnellstmöglich eine Mitgliederversammlung für die Wahl des offenen Vorstandspostens einberufen wird.
- Kommt keine Nachwahl zustande, führen die verbleibenden Vorstandsmitglieder die Geschäfte des zurückgetretenen Vorstandsmitglieds kommissarisch weiter.
- Mitglieder können gem. §9 Abs. 2 Satz 2 eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zwecke einer frühzeitigen Nachwahl für den vakanten Vorstandsposten verlangen. In diesem Fall hat der verbleibende Vorstand dem Verlangen der Mitglieder binnen eines Monats nachzukommen.
- Beabsichtigt mehr als ein Vorstandsmitglied zurückzutreten, handelt es sich um einen kollektiven Rücktritt. Um die Handlungsfähigkeit des Vereins zu gewährleisten (und in der Folge die Berufung eines Notvorstands oder eine Vereinsauflösung zu verhindern), hat der Vorstand seinen kollektiven Rücktritt vorher anzukündigen und eine rechtzeitige Nachwahl sicherzustellen. Andernfalls handelt es sich um einen Rücktritt zur Unzeit (i.S.d. §671 Abs. 2 BGB).
§ 14 Satzungsänderung
- Die Satzung kann von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten geändert werden. Dies muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung vorher angekündigt werden.
- Falls infolge von Beanstandungen durch das Registergericht oder das Finanzamt Änderungen der Satzung erforderlich werden, ist der Vorstand nach seinem Ermessen allein berechtigt, diese zu beschließen und anzumelden. Der Vorstand gibt solche Änderungen den Mitgliedern zur Kenntnis.
§ 15 Auflösung des Vereins
- Eine Vereinsauflösung ist in der Ankündigung der Mitgliederversammlung den Mitgliedern bekannt zu geben. Der Beschluss erfordert eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten zum Wirksamwerden.
- Soweit die Mitgliederversammlung keine anderen Liquidator*innen bestellt, führen die Vorstandsmitglieder die Liquidation durch. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Studierenden der Universität Stuttgart.
Beschlossen: 2024